AGB

AGB der Ehle Reisen Gommern

AGB-Ehle-Reisen-Gommern -PDF-Datei

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr

(AGB-Omnibusverkehr)

Kontaktdaten:
Ehle Reisen Gommern
Busreisen Michael Einwiller
Karither Straße 31
39245 Gommern

Tel: 039200 – 66777
Fax: 039200 – 66777

eMail.: info@ehle-reisen-gommern.de

Internet: www.ehle-reisen-gommern.de

  • 1 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Angebote von „Ehle Reisen Gommern“ sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend (unverbindlich).
  1. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
  2. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch „Ehle Reisen Gommern“ zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch des Kunden entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.
  • 2 Leistungsinhalt
  1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
  1. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
  1. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
  2. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
  3. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  4. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
  5. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
  6. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

  • 3 Leistungsänderungen
  1. Leistungsänderungen durch „Ehle Reisen Gommern“, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von „Ehle Reisen Gommern“ nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. „Ehle Reisen Gommern“ hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
  1. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von „Ehle Reisen Gommern“ möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
  • 4 Preise und Zahlungen

1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2) Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Pauschalpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3) Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4) Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen.
6) „Ehle Reisen Gommern“ ist berechtigt, von Privatkunden sowie Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.

  • 5 Preiserhöhung

Liegen vier Monate zwischen Vertragsabschluss und Beförderungsleistung,
kann „ Ehle Reisen Gommern“ Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Mietpreises verlangen, wenn erst nach Vertragsabschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten wie (Kraftstoffkosten und Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsabschluss nicht einkalkuliert werden konnte. Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat Ehle Reisen Gommern“ dem Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen. Beträgt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhöhungen mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann der Besteller entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.

  • 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1) Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat „Ehle Reisen Gommern“ dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Pauschalpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Pauschalpreis unter Abzug des Wertes, der von „Ehle Reisen Gommern“ ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. „Ehle Reisen Gommern“ kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei einem Rücktritt
bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10%
ab 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30%
ab 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40 %
ab 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
ab 6 Tage bis 24 h vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %
weniger als 24 Stunden v. d. gepl. Fahrtantritt 70 %

2) wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden an „Ehle Reisen Gommern“ überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungs-Änderungen von „Ehle Reisen Gommern“ zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.

Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

3) Kündigung

  1. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist „Ehle Reisen Gommern“ verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
  1. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungs-Änderungen auf einem Umstand beruhen, den „Ehle Reisen Gommern“ nicht zu vertreten hat.
  1. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht „Ehle Reisen Gommern“ einer angemessenen Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
  • 7 Rücktritt und Kündigung durch „Ehle Reisen Gommern“
  1. Rücktritt

„Ehle Reisen Gommern“ kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

  1. Kündigung
  2. „Ehle Reisen Gommern“ kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist „Ehle Reisen Gommern“ auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die

Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

  1. Kündigt „Ehle Reisen Gommern“ den Vertrag, steht ihm eine angemessene

Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden

Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von

Interesse sind.

  • 8 Haftung
  1. „Ehle Reisen Gommern“ haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen

Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

  1. „Ehle Reisen Gommern“ haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare

Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder

Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere

Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende

Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

  1. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
  • 9 Beschränkung der Haftung
  1. Die Haftung von „Ehle Reisen Gommern“ bei vertraglichen oder deliktischen

Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der Verletzung von leben, Körper

oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die

Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am

dreifachen Mietpreis.

  1. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit

der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.

  1. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu

beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

  1. „Ehle Reisen Gommern“ haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem

schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.

  1. Der Besteller stellt „Ehle Reisen Gommern“ und alle von ihm in die Vertragsabwicklung

eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. – e.

umschriebenen Sachverhalte beruhen.

  • 10 Gepäck und sonstige Sachen
  1. Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
  2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen, haftet der

Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten

sind.

  1. Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie

unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind

von der Beförderung ausgeschlossen.

  • 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
  1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der

Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet

auch für durch ihn oder seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen

Sachen des Busunternehmens, es sei denn, weder der Besteller noch seine Fahrgäste haben

den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

  1. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht

nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die

Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes

oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für „Ehle

Reisen Gommern“ unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber „Ehle

Reisen Gommern“ bestehen in diesen Fällen nicht.

  1. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand

nicht abhelfen kann, an „Ehle Reisen Gommern“ zu richten.

  1. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm

Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu

halten.

  1. Gemäß $ 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen.

Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im

Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigem Verlassen

des Sitzplatzes.

  • 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz von „Ehle Reisen

Gommern“.

  1. Gerichtsstand
  2. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von „Ehle

Reisen Gommern“.

  1. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach

Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von „Ehle Reisen

Gommern“.

  1. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik

Deutschland maßgeblich.

  • 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (Omnibusverkehr) hat nicht die Unwirksamkeit

des gesamten Vertrages zur Folge.

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