AGB der Ehle Reisen Gommern
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Mietomnibusverkehr
(AGB-Omnibusverkehr)
Kontaktdaten:
Ehle Reisen Gommern
Busreisen Michael Einwiller
Karither Straße 31
39245 Gommern
Tel: 039200 – 66777
Fax: 039200 – 66777
eMail.: info@ehle-reisen-gommern.de
Internet:
www.ehle-reisen-gommern.de
§1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote von "Ehle Reisen Gommern" sind, soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart ist, freibleibend (unverbindlich).
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in
elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer
Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch "Ehle Reisen
Gommern" zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt
der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn
der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme
erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch des Kunden
entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.
§2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in
der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3
bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages
vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der
vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung;
die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird
ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer
seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern,
Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen
Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-,
Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die
Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch "Ehle Reisen Gommern", die nach
Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen,
wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von "Ehle
Reisen Gommern" nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt worden
sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den
Besteller zumutbar sind. "Ehle Reisen Gommern" hat dem Besteller
Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von
"Ehle Reisen Gommern" möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder
der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde
vereinbart.
§4 Preise und Zahlungen
1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2) Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren,
Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Pauschalpreis
nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes
vereinbart.
3) Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter
Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4) Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder
Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen.
6) „Ehle Reisen Gommern“ ist berechtigt, von Privatkunden sowie
Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in voller Höhe als
Vorauszahlung zu verlangen.
§5 Preiserhöhung
Liegen vier Monate zwischen Vertragsabschluss und
Beförderungsleistung,
kann „ Ehle Reisen Gommern“ Preiserhöhungen bis 10 % des
vereinbarten Mietpreises
verlangen, wenn erst nach Vertragsabschluss eine Erhöhung von
Beförderungskosten wie
(Kraftstoffkosten und Personalkosten) eintritt, die bei
Vertragsabschluss nicht einkalkuliert
werden konnte. Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit
sich die Kostenerhöhung
anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige
Preiserhöhung hat
„Ehle Reisen Gommern“ dem Besteller gegenüber unverzüglich nach
Kenntnis des
Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen. Beträgt die
Gesamtsumme der erklärten
Preiserhöhungen mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann
der Besteller
entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
unverzüglich zu erklären.
§6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1) Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat "Ehle Reisen Gommern" dann,
wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu
vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten
Pauschalpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren
Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Pauschalpreis unter Abzug
des Wertes, der von "Ehle Reisen Gommern" ersparten Aufwendungen
und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten
Erlöse.
"Ehle Reisen Gommern" kann Entschädigungsansprüche wie folgt
pauschalieren: Bei einem Rücktritt
bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10%
ab 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30%
ab 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40 %
ab 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
ab 6 Tage bis 24 h vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %
weniger als 24 Stunden v. d. gepl. Fahrtantritt 70 %
2) wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden
an "Ehle Reisen Gommern" überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der
Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf
Leistungs-Änderungen von "Ehle Reisen Gommern" zurückzuführen ist,
die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende
Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
3) Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt
notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar
sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt,
den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist "Ehle Reisen
Gommern" verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine
Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die
Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im
Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom
Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann
ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungs-Änderungen
auf einem Umstand beruhen, den "Ehle Reisen Gommern" nicht zu
vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht "Ehle Reisen Gommern"
einer angemessenen Vergütung für die bereits erbrachten und die
nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse
sind.
§7 Rücktritt und Kündigung durch "Ehle Reisen Gommern"
1. Rücktritt
"Ehle Reisen Gommern" kann vor Fahrtantritt vom Vertrag
zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu
vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem
Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen
ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. "Ehle Reisen Gommern" kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die
Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch
eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder
kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,
Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle
einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist
"Ehle Reisen Gommern" auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet,
ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf
die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer
Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom
Besteller getragen.
b. Kündigt "Ehle Reisen Gommern" den Vertrag, steht ihm eine
angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem
Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für
den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§8 Haftung
1. "Ehle Reisen Gommern" haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung
der Beförderung.
2. "Ehle Reisen Gommern" haftet nicht für Leistungsstörungen durch
höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,
Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm
nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder
Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§9 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung von "Ehle Reisen Gommern" bei vertraglichen oder
deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus
der Verletzung von leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist
auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die
Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese
Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist
damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person
1.000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine
Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. "Ehle Reisen Gommern" haftet nicht für Schäden, soweit diese
ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder
eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt "Ehle Reisen Gommern" und alle von ihm in
die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen
Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e.
umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§10 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige
Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste
mitgeführten Sachen, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen
beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
3. Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel
riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte
Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der
Beförderung ausgeschlossen.
§11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten
seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des
Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet auch für
durch ihn oder seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug
oder anderen Sachen des Busunternehmens, es sei denn, weder der
Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten.
Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des
Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen
eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für
die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die
Weiterbeförderung für "Ehle Reisen Gommern" unzumutbar ist.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber "Ehle Reisen Gommern"
bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls
dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an "Ehle
Reisen Gommern" zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von
Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um
eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu
halten.
5. Gemäß $ 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während
der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen
werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets
einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigem
Verlassen des Sitzplatzes.
§12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ausschließlich der Sitz von "Ehle Reisen Gommern".
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von "Ehle Reisen
Gommern".
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz
von "Ehle Reisen Gommern".
c. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (Omnibusverkehr)
hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages zur Folge.
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